Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen (AAVB)  Stand: Februar 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen (nachfolgend „AAVB“) gelten für alle Angebote, Verträge und Aufträge über Bauleistungen zwischen der KreisBau Enz-Neckar eG, Uhlandstr. 98, 75417 Mühlacker, im Folgenden Wohnungsgenossenschaft und dem Auftragnehmer.

1.2 Bestandteil des Vertrages sind – in nachstehender Reihenfolge –:

  • das Auftragsschreiben / der Bauvertrag,
  • diese Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen (AAVB),
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), jeweils in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung,
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C (VOB/C), soweit vereinbart,
  • die Leistungsbeschreibung einschließlich Leistungsverzeichnis,
  • besondere Vertragsbedingungen (sofern vereinbart),
  • Pläne, Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, die Wohnungsgenossenschaft stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote sind verbindlich für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum.
2.2 Der Vertrag kommt erst durch Beauftragung in Schriftform oder in Textform durch die Wohnungsgenossenschaft zustande.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung in Schriftform oder in Textform durch die Wohnungsgenossenschaft.

3. Leistungsumfang

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Bauleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN‑Normen, den Vorschriften der VOB sowie den gesetzlichen Bestimmungen auszuführen.
3.2 Der Auftragnehmer prüft die Leistungsbeschreibung und die Ausführungsunterlagen vor Ausführungsbeginn auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit und meldet der Wohnungsgenossenschaft etwaige Bedenken unverzüglich schriftlich (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
3.3 Nebenleistungen im Sinne der VOB/C sind, sofern nicht anders vereinbart, mit dem Vertragspreis abgegolten.

4. Ausführungsfristen

4.1 Die Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag oder dem Bauzeitenplan.
4.2  Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder die Fertigstellung der Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gelten die Regelungen des § 6 VOB/B.
4.3 Behinderungen sind der Wohnungsgenossenschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Vergütung

5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Vertragspreis (Einheitspreis-, Pauschal- oder Stundenlohnvertrag).
5.2 Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gelten die Regelungen des § 2 VOB/B.
5.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Abrechnung und Zahlungsbedingungen

6.1 Abschlagszahlungen können gemäß § 16 VOB/B verlangt werden.
6.2 Schlussrechnungen sind prüfbar einzureichen.
6.3 Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung.
6.4 Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

7. Abnahme

7.1 Die förmliche Abnahme richtet sich nach § 12 VOB/B.
7.2 Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.
7.3 Wesentliche Mängel berechtigen die Wohnungsgenossenschaft zur Verweigerung der Abnahme.

8. Mängelansprüche und Gewährleistung

8.1 Die Mängelansprüche richten sich nach § 13 VOB/B.
8.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend der VOB/B 5 Jahre, sofern nichts anderes vereinbart.
8.3 Der Auftragnehmer hat Mängel, die während der Verjährungsfrist auftreten, unverzüglich zu beseitigen.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Regelungen der VOB/B.
9.2 Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10. Kündigung

10.1 Die Wohnungsgenossenschaft kann den Vertrag jederzeit gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B kündigen.
10.2 Kündigungen aus wichtigem Grund richten sich nach § 8 Abs. 3 VOB/B.

11. Sicherheitsleistungen

11.1 Sicherheitsleistungen können gemäß § 17 VOB/B vereinbart werden.
11.2 Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergeben sich aus dem Vertrag.

12. Datenschutz

12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die einschlägigen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
12.2 Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwendet werden.

13. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

13.1 Der Auftragnehmer hat die Baustelle sauber und ordnungsgemäß zu halten und Abfälle regelmäßig zu entsorgen.
13.2 Arbeitszeiten sind auf die üblichen Geschäftszeiten der Wohnungsgenossenschaft abzustimmen.
13.3 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten einen Nachweis über Haftpflichtversicherung und erforderliche Zulassungen vorzulegen.
13.4 Materialien dürfen nur nach Zustimmung der Wohnungsgenossenschaft verwendet werden.
13.5 Alle Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften sind einzuhalten, insbesondere bei Arbeiten in bewohnten Objekten.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Wohnungsgenossenschaft.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Besondere Vertragsbedingungen

16. Vertragsdokumente und Rangfolge

16.1 Bei Unklarheiten oder Widersprüchen im Vertragswerk gilt folgende Rangfolge:
a) schriftlicher Vertrag bzw. Auftragsschreiben,
b) Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis,
c) diese Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen (AAVB),
d) Zusätzliche Vertragsbedingungen (sofern vereinbart),
e) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV),
f) VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung.

17. Ausführungsunterlagen

17.1 Der Auftragnehmer liefert vor Abnahme unentgeltlich u. a. Revisionspläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen für technische Einrichtungen in ausreichender Anzahl sowie in elektronischer Form.

18. Verbindliche Termine

18.1 Mit der Ausführung ist unverzüglich nach Auftragserteilung zu beginnen bzw. innerhalb der im Bauzeitenplan definierten Fristen.
18.2 Zwischen- und Gesamtfertigstellungstermine sind verbindlich. Verzögerungen sind nur aus den in der VOB/B geregelten Gründen zulässig.
 

19. Nutzung von Baustelleneinrichtungen und Zufahrten

19.1 Die Bereitstellung und Nutzung von Zufahrtswegen, Arbeits- und Lagerflächen erfolgt nach Abstimmung mit der Wohnungsgenossenschaft. Kosten für deren Nutzung trägt der Auftragnehmer, soweit nicht anders vereinbart.

20. Nachunternehmer

20.1 Der Auftragnehmer hat die Wohnungsgenossenschaft vor Beauftragung von Nachunternehmern zu informieren. Der Auftraggeber kann die Beauftragung ablehnen, wenn sachliche Gründe vorliegen.

21. Sicherheitsleistung und Vorauszahlungen

21.1 Sicherheitsleistungen (Bürgschaften) werden nach Maßgabe des Vertrages verlangt und in vereinbarter Höhe innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung zu stellen.
21.2 Vorauszahlungen können nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt werden; ihre Verzinsung und Verrechnung regelt die Vertragsvereinbarung.

 

22. Mängel und Verjährung

22.1 Abweichend von § 13 VOB/B können für schwerwiegende Mängel verlängerte Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfristen vereinbart werden, sofern dies im Einzelfall sachgerecht ist.

 

23. Abnahmearten/Teilleistungen

23.1 Teilleistungen können nach vorheriger Abstimmung abgenommen werden; eine Teilabnahme erfolgt mit gesondertem Protokoll und wirkt hinsichtlich der Gewährleistung für diese Teilleistung.

24. Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGe-Koordinator)

24.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle einzuhalten.
24.2 Soweit erforderlich, ist ein SiGe-Koordinator nach Baustellenverordnung (BaustellV) zu benennen, der die Einhaltung der Vorschriften überwacht und dokumentiert.
 

25. Versicherungsanforderungen
25.1 Der Auftragnehmer hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, insbesondere:
            a) Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme mindestens 5 Mio. €,
            b) weitere Versicherungen nach vertraglicher Vereinbarung.
25.2 Versicherungsnachweise sind der Wohnungsgenossenschaft vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.